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Heute ist der 22.04.2025

Datum: 22.04.2025 - Source 1 (https://www.nordkurier.de/regional/mecklenburg-vorpommern/mv-datenschutzbeauftragter-kritisiert-zentralisierungsplaene-3512964):
- Mecklenburg-Vorpommerns Datenschutzbeauftragter Sebastian Schmidt kritisiert Koalitionsvertrag von Union und SPD.
- Er bemängelt, dass der Datenschutz nicht als Grundrechtsschutz, sondern als Problem betrachtet wird.
- Schmidt sieht Datenschutz als Bürokratiemonster und Digitalisierungshemmnis.
- Er warnt vor einer Verlagerung der Aufsicht im wirtschaftlichen Bereich zur Bundesbeauftragten.
- Diese Verlagerung könnte den Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger beeinträchtigen.
- Schmidt befürchtet, dass Beschwerden von Bürgern, z.B. Mietern, erschwert werden.
- Kleine und mittelständische Unternehmen könnten ebenfalls negativ betroffen sein.
- Er hebt hervor, dass persönliche Kontakte in Bußgeldverfahren wichtig sind und oft zu neuen Einschätzungen führen.
- Schmidt plädiert für eine föderale Struktur der Datenschutzaufsicht.
- Unklarheiten bestehen über die Auswirkungen der Zentralisierung auf die landesweite Gesundheitsforschung.
- Universitätskliniken und andere Krankenhäuser fallen derzeit unter die Zuständigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten.
- Schmidt fordert Deregulierung statt Verlagerung von Zuständigkeiten.

Source 2 (https://www.bmj.de/DE/themen/digitales/digitale_kommunikation/dsgvo/dsgvo_node.html):
- Grundsätze der „Zweckbindung“ und „Datenminimierung“ bleiben bestehen.
- Daten dürfen nur für den festgelegten Zweck verarbeitet werden.
- Beispiel: Anschrift für Versand eines Buches, nicht für Werbung.
- Nur notwendige personenbezogene Daten dürfen erhoben werden.

- Neue Prinzipien: „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“.
- Datenschutz muss von Anfang an in Technologien und Dienste integriert werden.
- Voreinstellungen sollen datenschutzfreundlich sein.

- Einwilligung in die Datenverarbeitung:
- Höhere Anforderungen an die Einwilligung.
- Einwilligung muss freiwillig erteilt werden.
- Separate Einwilligungen für verschiedene Datenverarbeitungen sind erforderlich.
- Pauschaleinwilligungen sind unzulässig.

- Wesentliche Rechte für Verbraucher:
1. **Recht auf Information und Auskunft**:
- Vor Datenerhebung über Daten und Zweck informieren.
- Auskunft über gespeicherte Daten kann kostenlos innerhalb eines Monats angefordert werden.
2. **Recht auf Berichtigung und Löschung**:
- Berichtigung falscher oder unrechtmäßig erhobener Daten verlangen.
- Recht auf „Vergessenwerden“.
3. **Einwilligung**:
- Datenverarbeitung erfordert Einwilligung oder gesetzliche Grundlage.
- Einwilligung muss verständlich und zugänglich sein.
4. **Recht auf Widerruf**:
- Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung widerrufen werden.
5. **Recht auf Widerspruch**:
- Widerspruch gegen ungewollte Datenverarbeitung, z.B. für Werbung.
6. **Rechte bei automatisierter Entscheidungsfindung**:
- Automatisierte Entscheidungen nur zulässig, wenn notwendig für Vertrag oder mit Einwilligung.
- Recht auf Anfechtung und Überprüfung durch eine Person.
7. **Recht auf Datenübertragbarkeit**:
- Daten müssen in gängigem Format zur Verfügung gestellt werden.
8. **Ansprechpartner**:
- Datenschutzbehörden und Verbraucherzentralen als Ansprechpartner bei Problemen.
- Marktortprinzip: Unternehmen müssen sich an europäisches Datenschutzrecht halten.

Source 3 (https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Datenschutz/GrundlagenDatenschutzrecht.html):
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) trat am 25. Mai 2018 in Kraft.
- DSGVO ist eine europäische Verordnung, die unmittelbar gilt.
- Betroffene können sich auf die Vorschriften der DSGVO berufen.
- Behörden und Unternehmen müssen sich an die Vorgaben der DSGVO halten.
- DSGVO wird in Deutschland durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Landesdatenschutzgesetze ergänzt.
- BDSG ist besonders relevant für Sicherheitsbehörden, für die die DSGVO nicht gilt.
- DSGVO dient dem Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta.
- Artikel 8 der Grundrechtecharta regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung oder gesetzlichen Grundlagen.
- Grundgesetz schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürde.
- Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 ist maßgeblich für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
- Zentraler Grundsatz der DSGVO ist das Verbotsprinzip: Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten, außer es greifen Erlaubnisnormen (Art. 6 Abs. 1 DSGVO).
- Verarbeitung durch öffentliche Stellen ist erlaubt, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
- Beispiel: Arbeitsamt benötigt Angaben zur Beschäftigung für die Berechnung von Arbeitslosengeld.
- Unternehmen müssen bestimmte Daten verarbeiten, wobei Einwilligung und überwiegendes berechtigtes Interesse wichtig sind.
- DSGVO regelt auch die Rechte der Betroffenen, wie Auskunft, Berichtigung und Löschung.

Ursprung:

Bonn

Link: https://www.nordkurier.de/regional/mecklenburg-vorpommern/mv-datenschutzbeauftragter-kritisiert-zentralisierungsplaene-3512964

URL ohne Link:

https://www.nordkurier.de/regional/mecklenburg-vorpommern/mv-datenschutzbeauftragter-kritisiert-zentralisierungsplaene-3512964

Erstellt am: 2025-04-20 07:17:05

Autor:

Bonn