Trier-Saarburg

Heute ist der 22.04.2025

Datum: 22.04.2025 - Source 1 (https://www.chip.de/news/Ist-ein-privates-Windrad-im-Garten-legal-Gericht-gibt-klare-Antwortbr_185917746.html):
- Der Kreis Altenkirchen untersagte Anwohnern den Bau von vier Kleinwindenergieanlagen (Höhe: 6,50 Meter) im privaten Außenbereich, wenn kein Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird.
- Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gab einer Klage der Anwohner statt und wies die Berufung des Landkreises zurück.
- Der Landkreis ist verpflichtet, einen Bauvorbescheid für die Kleinwindenergieanlagen zu erteilen, unabhängig von der Nutzung des produzierten Stroms.
- Das Gericht begründete die Entscheidung mit dem umwelt- und ressourcenschonenden Vorhaben der Kläger.
- Im Landkreis Trier-Saarburg gibt es einen Streit um eine 24 Meter hohe Kleinwindanlage, die ein Ehepaar auf ihrem Grundstück errichten wollte.
- Die Gemeinde verweigerte die Zustimmung aufgrund eines zu geringen Abstands zur nächsten Wohnbebauung.
- Das Verwaltungsgericht Trier bestätigte zunächst die Entscheidung der Gemeinde.
- Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hob das Urteil auf und ordnete eine erneute Prüfung des Falls an, aufgrund von Fehlern im Flächennutzungsplan.
- Der Ehemann des klagenden Paares äußerte, dass alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden und sie auf das Ergebnis warten.
- Das Windrad sollte ursprünglich seit 2019 Strom erzeugen.

Source 2 (https://ovg.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/pressemitteilungen/detail/kleinwindenergieanlagen-fuer-eigengebrauch-im-aussenbereich):
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entscheidet über Kleinwindenergieanlagen.
- Kläger beantragen Bauvorbescheid für vier Kleinwindenergieanlagen (Gesamthöhe 6,5 m) auf ihrem Grundstück im Außenbereich.
- Landkreis Altenkirchen lehnt Antrag ab, da er die Anlagen nicht als privilegiert ansieht, da sie nicht der öffentlichen Energieversorgung dienen.
- Kläger erheben Klage; Verwaltungsgericht verpflichtet Landkreis zur Erteilung des Bauvorbescheids.
- Landkreis legt Berufung ein, die vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wird.
- Gericht stellt fest, dass die Errichtung der Kleinwindenergieanlagen ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ist.
- Gericht argumentiert, dass die Privilegierung nicht auf Anlagen beschränkt ist, die der öffentlichen Versorgung dienen.
- Sinn und Zweck der Norm zielt auf umwelt- und ressourcenschonende Energieversorgung ab, auch bei privater Nutzung.
- Gericht widerspricht der Befürchtung des Landkreises, dass es zu einem Wildwuchs von Kleinwindenergieanlagen kommen könnte.
- Wirtschaftliche Aspekte zeigen, dass die Errichtung nur sinnvoll ist, wenn ein Verbraucher in der Nähe vorhanden ist oder eine Einspeisung ins Netz wirtschaftlich tragbar ist.
- Keine öffentlichen Belange stehen dem Vorhaben entgegen.
- Urteil datiert auf den 4. April 2024, Aktenzeichen: 1 A 10247/23.OVG.

Source 3 (https://bundesverband-kleinwindanlagen.de/recht/):
- Kleinwindenergieanlagen gelten in Deutschland als bauliche Anlagen gemäß den Landesbauordnungen (LBO).
- Bauliche Anlagen sind direkt mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
- Grundsätzlich benötigt jede bauliche Anlage in Deutschland eine Baugenehmigung.
- Windenergieanlagen über 50 m Höhe benötigen eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
- Zuständig für Genehmigungen von Großanlagen sind Umweltämter, nicht Bauämter.
- Bei Kleinwindenergieanlagen (max. 50 m Höhe) kann das Genehmigungsverfahren einfacher und schneller sein.
- Es gibt drei Verfahren für Kleinwindenergieanlagen:
1. Verfahrensfreie Verfahren
2. Genehmigungsfreie Verfahren
3. Baugenehmigungspflichtige Verfahren
- Unterschiede in den Verfahren führen zu variierenden Kosten und Zeitaufwand.
- Baurecht ist Landesrecht, daher unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern.
- Kleinwindenergieanlagen können als Nebenanlagen im vereinfachten Verfahren genehmigt oder von der Genehmigungspflicht befreit werden.
- Vor Baubeginn sollte die zuständige Baubehörde und ein im Baurecht versierter Anwalt konsultiert werden.
- Wichtige rechtliche Aspekte sind der Bau im Innen- oder Außenbereich und die Existenz eines Flächennutzungsplans.
- Natur- und Artenschutz spielen eine wichtige Rolle bei der Genehmigung.
- Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, kann eine Genehmigung nach dem BNatSchG notwendig sein.
- Die Übersicht über die bauordnungsrechtlichen Regelungen wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Günther erstellt.
- Alle Angaben sind ohne Gewähr und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

Ursprung:

Trier-Saarburg

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Erstellt am: 2025-04-21 20:02:08

Autor:

Trier-Saarburg